Mutti-Zettel (Erziehungsbeauftragung)

 

 

Nach dem neuen JuSchG (§ 5, Abs. 1-3) ist es Jugendlichen ab 16 Jahren erlaubt, sich auch nach 24:00 Uhr auf einer Tanzveranstaltung aufzuhalten, wenn Sie entweder: 

 

A) in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil/JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 3)

 

B) eines nachweislich Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde, ... / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 4) unter Vorlage einer Vollmacht unsere Veranstaltungen besuchen. 

 

Jugendliche ab 16 Jahre ohne Aufsichtsperson erhalten nur bis 00:00 Uhr Einlass. Der Aufenthalt eines Jugendlichen ab 16 Jahren nach 00:00 Uhr wird in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten und unter Vorlage der Vollmacht (Mutti-Zettel) gewährt. 

 

Der Zettel muss vor der Veranstaltung mit den Eltern vollständig ausgefüllt werden.

 

Max. 2 Personen pro erziehungsbeauftragte Person

 

Bitte sorgfältig lesen!

 

Die Erziehungsbeauftragung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz ist wie ein Dokument zu behandeln. Dies bedeutet, dass folgende Eigenschaften erfüllt sein müssen:

 

1.) Das Dokument muss mit einem Kugelschreiber ausgefüllt sein

2.) Alle Felder müssen mit dem gleichen Stift ausgefüllt sein

3.) Das Schreiben darf keine Streichungen enthalten

4.) Das Schreiben darf keine Korrekturen enthalten

5.)Das Schreiben sollte wenn möglich keine Knicke oder abgeknickte Ecken enthalten

6.) Das Schreiben muss sachlich und inhaltlich korrekt ausgefüllt sein

7.) Das Schreiben muss vollständig ausgefüllt sein

8.) Das Schreiben muss gut lesbar sein! (Druckbuchstaben oder saubere Schreibschrift)

9.) Das Dokument muss sauber und frei von Verschmutzungen sein

 

Wichtig:

 

1.) Das im Dokument benannte Kind muss einen gültigen Personalausweis, Reisepass oder vorläufigen Personalausweis besitzen und mit sich führen

2.) Die im Dokument genannte Person, welche zur Erziehung beauftragt ist, muss einen gültigen Personalausweis, Reisepass oder vorläufigen Personalausweis besitzen und mit sich führe

3.) Die erziehungsbeauftragte Person darf zu keinem Zeitpunkt alkoholisiert sein

4.) Die erziehungsbeauftragte Person darf die Veranstaltung nicht ohne das Kind verlassen

 

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